Die Eigentumsvermutung gilt nicht für Sachen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind, § 1362 Abs. 2 BGB. Für solche Sachen wird ebenfalls nicht der Gewahrsam oder Besitz des anderen Ehegatten vermutet. Zur Geschäftseinrichtung eines erkennbar von einem Ehegatten betriebenen Erwerbsgeschäfts, welche sich deutlich getrennt vom häuslichen Besitz in dem Gewahrsam nur eines Ehegatten befinden: LG Mosbach, MDR 1972, 518.
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