LG Coburg vom 12.01.1962
2 O 37/61
Normen:
ZPO § 739 ;
Fundstellen:
FamRZ 1962, 387

LG Coburg - 12.01.1962 (2 O 37/61) - DRsp Nr. 1996/18669

LG Coburg, vom 12.01.1962 - Aktenzeichen 2 O 37/61

DRsp Nr. 1996/18669

Keine Bedeutung erlangt die Vorschrift bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sowie in das unbewegliche Vermögen.

Normenkette:

ZPO § 739 ;

Hinweise:

Die Eigentumsvermutung gilt nicht für Sachen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind, § 1362 Abs. 2 BGB. Für solche Sachen wird ebenfalls nicht der Gewahrsam oder Besitz des anderen Ehegatten vermutet. Zur Geschäftseinrichtung eines erkennbar von einem Ehegatten betriebenen Erwerbsgeschäfts, welche sich deutlich getrennt vom häuslichen Besitz in dem Gewahrsam nur eines Ehegatten befinden: LG Mosbach, MDR 1972, 518.

Fundstellen
FamRZ 1962, 387