5/6.9 Austauschpfändung (§ 811a ZPO)

Autor: Riedel

Regelungszweck

Durch §  811a ZPO (§  74 GVGA) soll dem Gläubiger die Möglichkeit gegeben werden, auf den den Schuldnerschutz des §  811 Abs.  1 ZPO übersteigenden Mehrwert einer Sache Zugriff zu nehmen.

Beispiel

Der Schuldner übt eine Vertretertätigkeit im gesamten Bundesgebiet aus. Hierzu benötigt er einen Pkw. Der Gerichtsvollzieher findet bei der Zwangsvollstreckung einen Pkw der Luxusklasse im Wert von 100.000 € vor. Nach §  811 Abs.  1 Nr. 5 ZPO ist dieser Pkw unpfändbar.

Mögliche Vorgehensalternativen

Nach §  811a ZPO kann in solchen Fällen eine Austauschpfändung durchgeführt werden, da ein Pkw von geringerem Wert denselben Zweck erfüllt. Dem Schuldner wird also für den gepfändeten Gegenstand ein Ersatz zur Verfügung gestellt. Hierbei sieht das Gesetz drei Möglichkeiten vor:

Übergabe eines Ersatzstücks,

Übergabe eines Geldbetrags, mit dem der Schuldner sich selbst ein Ersatzstück erwerben kann,

Übergabe des Ersatzgeldbetrags aus dem Versteigerungserlös.

Um eine Austauschpfändung durchführen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Voraussetzungen