6/10.3 Überweisung an Zahlungs statt

Autor: Lissner

Wahlrecht des Gläubigers

Anstelle der Überweisung zur Einziehung kann die gepfändete Forderung dem Gläubiger nach dessen Wahl auch an Zahlungs statt überwiesen werden.

Ausgeschlossen ist die Überweisung an Zahlungs statt mit der Folge, dass nur die Überweisung zur Einziehung zulässig ist,

bei Forderungen bzw. Ansprüchen, die keinen Nennwert haben, also in Fällen, in denen es sich um eine Nicht-Geldforderung oder um eine von einer Gegenleistung abhängige Forderung handelt;

bei Forderungen, die nur nach §  851 Abs.  2 ZPO pfändbar sind (vgl. Teil 6/11.2.1);

bei Ansprüchen, die auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen gerichtet sind (§  849 ZPO);

wenn der Schuldner nach §§  711 Satz 1, 712 Abs.  1 Satz 1 ZPO die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf (§  839 ZPO).

Wirkung der Überweisung an Zahlungs statt

Die Überweisung an Zahlungs statt wirkt wie eine Abtretung der gepfändeten Forderung und führt - soweit die Forderung besteht - im Verhältnis zum Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers, unabhängig davon, ob dieser vom Drittschuldner Zahlungen erhält (§  835 Abs.  2 ZPO). Damit trägt der Gläubiger zwar nicht das Risiko für den Bestand der Forderung, jedoch für die Bonität der gepfändeten Forderung.

Beispiel