6/10.6 Drittschuldnerklage

Titulierung gegen den Drittschuldner

Durch die Pfändung und Überweisung, einerlei ob diese zur Einziehung oder an Zahlungs statt erfolgt, erhält der Pfändungsgläubiger nicht mehr Rechte, als bisher dem Pfändungsschuldner zustanden. Kommt demnach der Drittschuldner seiner Leistungspflicht nicht nach, so kann der Gläubiger nur dann im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Drittschuldner vorgehen, wenn er im Besitz eines Vollstreckungstitels gegen den Drittschuldner ist. Wurde ein solcher Titel bereits durch den Pfändungsschuldner erwirkt, so besteht die Möglichkeit der Klauselumschreibung gem. §  727 ZPO auf den Pfändungsgläubiger. Ein weitergehendes Titelerfordernis ist in diesem Fall nicht gegeben. Liegt jedoch gegen den Drittschuldner noch kein Titel vor, so muss ein solcher durch den Pfändungsgläubiger erwirkt werden. Verzichtet der Gläubiger auf die Titulierung der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderung, so setzt er sich damit Schadensersatzansprüchen des Schuldners aus (§  842 ZPO).

Entgegenstehende Rechtshängigkeit