Autor: Lissner |
Die Befugnis des Pfändungsgläubigers, den gepfändeten Anspruch gegen den Drittschuldner im eigenen Namen geltend zu machen, ergibt sich aus der Überweisung zur Einziehung. Wurde die gepfändete Forderung an Zahlungs statt überwiesen, so macht der Pfändungsgläubiger eine eigene Forderung geltend.
Damit hängt die Prozessführungsbefugnis des Gläubigers von der Wirksamkeit des Überweisungsbeschlusses ab, wobei aber Einwendungen des Drittschuldners, die den Bestand der gepfändeten Forderung betreffen, die Prozessführungsbefugnis des Pfändungsgläubigers insoweit nicht beeinträchtigen, als der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur die angebliche Forderung gegen den Drittschuldner umfasst. Derartige Einwendungen betreffen demnach die Begründetheit der Drittschuldnerklage.
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