6/10.6.5 Klageantrag

Autor: Lissner

Klage auf Hinterlegung

Handelt es sich bei der gepfändeten und überwiesenen Forderung um einen Zahlungsanspruch des Schuldners, so richtet sich die Klage des Pfändungsgläubigers gegen den Drittschuldner auf Zahlung an sich. Ist eine solche Forderung von mehreren Gläubigern gepfändet worden, so kann jeder Gläubiger Klage gegen den Drittschuldner auf Hinterlegung des geschuldeten Betrags erheben (§§  856 Abs.  1, 853 ZPO), was unter den Voraussetzungen der §§  872  ff. ZPO zu einem amtlichen Verteilungsverfahren führt (siehe Teil 5/10.4).

Herausgabe an GerichtsvollzieherAuflassungsklage

Soweit der gepfändete und überwiesene Anspruch auf Herausgabe oder Leistung einer beweglichen Sache gerichtet ist, muss die gegen den Drittschuldner zu erhebende Klage auf Herausgabe an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher lauten (§  846 Abs.  1 ZPO; siehe Teil 6/13.21.3). Richtet sich der gepfändete und überwiesene Anspruch auf Übereignung einer unbeweglichen Sache, so zielt die Drittschuldnerklage auf Auflassung an einen Sequester als Vertreter des Schuldners (siehe Teil 6/13.8.3).

Klage auf Arbeitsvergütung