6/10.6.3 Rechtsschutzbedürfnis

Autor: Lissner

Künftiger Arbeitslohn

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den Drittschuldner ist grundsätzlich dann gegeben, wenn dieser seiner Verpflichtung zur Leistung an den Pfändungsgläubiger nicht nachkommt. Auf künftigen Arbeitslohn kann der Pfändungsgläubiger dann klagen, wenn die Besorgnis besteht, dass der Drittschuldner sich der Leistungspflicht entzieht, was u.U. schon aus der Nichterfüllung der Erklärungspflicht nach §  840 ZPO abzuleiten ist (LArbG Hamm, KKZ 1992, 214). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Drittschuldnerklage ist zu verneinen, wenn die gepfändete und überwiesene Forderung bereits tituliert ist, da insoweit die Titelumschreibung nach §  727 ZPO den einfacheren Weg darstellt.