Autor: Lissner |
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den Drittschuldner ist grundsätzlich dann gegeben, wenn dieser seiner Verpflichtung zur Leistung an den Pfändungsgläubiger nicht nachkommt. Auf künftigen Arbeitslohn kann der Pfändungsgläubiger dann klagen, wenn die Besorgnis besteht, dass der Drittschuldner sich der Leistungspflicht entzieht, was u.U. schon aus der Nichterfüllung der Erklärungspflicht nach § 840 ZPO abzuleiten ist (LArbG Hamm, KKZ 1992,
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