Autor: Lissner |
Ergibt die Einlassung des Drittschuldners im Einziehungsprozess, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, so kann der Gläubiger im selben Prozess auf die Schadensersatzklage nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO übergehen oder Feststellung beantragen, dass der beklagte Drittschuldner verpflichtet ist, denjenigen Schaden zu ersetzen, der dem Gläubiger dadurch entstanden ist, dass der Beklagte die ihm nach § 840 ZPO obliegende Drittschuldnererklärung nicht rechtzeitig bzw. fehlerhaft erteilt hat (BGH, NJW 1981, 990; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988,
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