6/10.6.7 Klageumstellung bei fehlerhafter Drittschuldnerauskunft

Autor: Lissner

Schadensersatz

Ergibt die Einlassung des Drittschuldners im Einziehungsprozess, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, so kann der Gläubiger im selben Prozess auf die Schadensersatzklage nach §  840 Abs.  2 Satz 2 ZPO übergehen oder Feststellung beantragen, dass der beklagte Drittschuldner verpflichtet ist, denjenigen Schaden zu ersetzen, der dem Gläubiger dadurch entstanden ist, dass der Beklagte die ihm nach §  840 ZPO obliegende Drittschuldnererklärung nicht rechtzeitig bzw. fehlerhaft erteilt hat (BGH, NJW 1981, 990; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 574; siehe dazu auch Teil 6/7.5.2.4).

Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten