6/10.6.1 Rechtsweg und Zuständigkeit

Autor: Lissner

Sachliche Zuständigkeit

Für die Klage des Pfändungsgläubigers gegen den Drittschuldner sind der Rechtsweg und die Zuständigkeit des Gerichts gegeben, die auch für eine Klage des Vollstreckungsschuldners gegeben wären (BFH, NJW 1988, 1407). Handelt es sich demnach bei der gepfändeten und überwiesenen Forderung um einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt, sind die Arbeitsgerichte für die Klage zuständig (vgl. zur Drittschuldnerklage auf verschleiertes Arbeitseinkommen Teil 4/5.3).

Steuererstattungsanspruch

Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Arbeitsgerichten und ordentlichen Gerichten, wenn der Steuererstattungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber gepfändet worden ist, vgl. LArbG Hamm NZA 1989, 529.

Verwaltungsgerichtsbarkeit