6/10.6.4 Streitverkündung

Autor: Lissner

Gesetzliche Verpflichtung

Nach §  841 ZPO ist der Gläubiger, der die gepfändete und überwiesene Forderung einklagt, verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. Diese Verpflichtung besteht sowohl bei der Überweisung zur Einziehung als auch bei einer solchen an Zahlungs statt.

Vorbringen des Schuldners

Der Schuldner soll durch die Streitverkündung in die Lage versetzt werden, Entscheidungen zu seinen Lasten durch eigenes vom Prozessgericht zu beachtendes tatsächliches Vorbringen abzuwenden. Dabei kann der Schuldner aber solche Einwendungen, die den titulierten Anspruch des Pfändungsgläubigers als Grundlage der Pfändung und Überweisung betreffen, nicht geltend machen (BAG, NJW 1989, 1053).

Die Streitverkündung erfolgt in der Form des §  73 ZPO. Ihre Wirkungen ergeben sich aus §§  74, 68 ZPO.