Autor: Lissner |
Auf Antrag des Gläubigers, eines nachpfändenden Gläubigers oder des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht abweichend von der regelmäßigen Verwertung durch Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen (§ 844 Abs. 1 ZPO). Zuständig dafür ist der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Voraussetzung für eine derartige Anordnung ist neben dem Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sowie der wirksam erfolgten Pfändung, dass eine Verwertung durch Überweisung nicht zweckmäßig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Dies ist z.B. bei der Pfändung eines Geschäftsanteils einer GmbH dann zu bejahen, wenn der titulierte Anspruch deshalb nicht befriedigt werden kann, weil der Pfändungsgläubiger mangels eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Kündigungsrechts gehindert ist, die Liquidation zu betreiben (vgl. LG Gießen v. 24.08.1998 -
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