6/11.1 Allgemeines

Autor: Lissner

Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

Die grundsätzliche Pfändbarkeit von Forderungen und sonstiger Rechte erfährt zahlreiche gesetzliche Einschränkungen, wobei den Pfändungsschutzbestimmungen, die für das Arbeitseinkommen gelten, wohl die größte Bedeutung zukommt (§§ 850a-850l ZPO; siehe auch Teil 6/12). Darüber hinaus sind diese Vorschriften von Amts wegen bzw. kraft Gesetzes zu beachten, ohne dass sich der Schuldner ausdrücklich hierauf berufen oder einen entsprechenden Antrag stellen muss. Gleichwohl ist eine Pfändung, die ungeachtet dieser Vorschriften ergeht, nicht unwirksam, sondern nur anfechtbar.

Ausschluss der Pfändbarkeit

Das Gesetz enthält neben den genannten Pfändungsschutzbestimmungen weitere Regelungen, die die Pfändbarkeit einer Forderung einschränken bzw. völlig ausschließen. Diese Regelungen bestimmen entweder explizit den Ausschluss (z.B. §  54 SGB I) bzw. die Einschränkung der Pfändbarkeit bestimmter Forderungen (z.B. §  852 ZPO), oder die Unpfändbarkeit ergibt sich aus der allgemeinen Bestimmung des §  851 Abs.  1 ZPO, wonach eine Forderung nur insoweit der Pfändung unterliegt, als sie rechtsgeschäftlich übertragbar ist.

Nicht auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche und Rechte