Autor: Lissner |
Bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können u.U. mehrere Monate vergehen. Um zu verhindern, dass sich in diesem Zeitraum nachteilige Veränderungen des Vermögens des Schuldners ergeben, kann das Insolvenzgericht u.a. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einstweilen einstellen oder untersagen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO; siehe auch Teil 2/13.4.1.3 und Teil 2/14.6). Dies gilt unabhängig davon, ob der Antrag auf die Eröffnung eines Regel- oder eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gerichtet ist. Ebenso spielt es keine Rolle, ob es sich um den Antrag eines Gläubigers oder um einen Eigenantrag des Schuldners handelt.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO in Kraft (vgl. Teil 2/13.4.3). Dieses verbietet den , d.h. Gläubigern, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung eine persönliche Forderung gegen den Schuldner haben (§ ), die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Dabei kommt es nicht darauf an, dass dieses Vermögen zur Insolvenzmasse gehört; das Vollstreckungsverbot gilt auch für das sonstige Vermögen des Schuldners, insbesondere auch für Vermögenswerte, die der Insolvenzverwalter freigegeben hat (BGH v. 12.02.2009 - ).
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