Autor: Lissner |
Die Abtretung von Forderungen, die, wie z.B. Honoraransprüche der Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte etc., Personen zustehen, die nach § 203 Abs. 1 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, ist regelmäßig nichtig (vgl. BGHZ 115, 123; BGHZ 122, 115). Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass diese Personen durch die Abtretung wegen der damit untrennbar verbundenen Auskunftspflichten gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB verstoßen. Darüber hinaus lässt §
Nach Ansicht des BGH steht die Geheimhaltungspflicht dann der Abtretung nicht entgegen, wenn die Informationsrechte des Abtretungsempfängers aus § 402 BGB abbedungen werden (BGH v. 21.01.2010 -
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|