6/11.4 Pfändbarkeit trotz Geheimhaltungspflicht

Autor: Lissner

Abtretung von Honoraransprüchen

Die Abtretung von Forderungen, die, wie z.B. Honoraransprüche der Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte etc., Personen zustehen, die nach §  203 Abs.  1 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, ist regelmäßig nichtig (vgl. BGHZ 115, 123; BGHZ 122, 115). Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass diese Personen durch die Abtretung wegen der damit untrennbar verbundenen Auskunftspflichten gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d. §  134 BGB verstoßen. Darüber hinaus lässt § 49b BRAO die Abtretung von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts nur zu, wenn sie rechtskräftig festgestellt sind, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen ist und der Rechtsanwalt die ausdrücklich schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt hat. Entsprechendes gilt gem. § 64 Abs. 2 StBerG für das Honorar des Steuerberaters.

Ansicht des BGH

Nach Ansicht des BGH steht die Geheimhaltungspflicht dann der Abtretung nicht entgegen, wenn die Informationsrechte des Abtretungsempfängers aus §  402 BGB abbedungen werden (BGH v. 21.01.2010 - IX ZR 65/09). Dies kann auch stillschweigend geschehen, was etwa anzunehmen ist, wenn dem Zedenten im Rahmen einer stillen Zession die Einziehungsbefugnis vorbehalten ist (BGH v. 06.06.2019 - IX ZR 272/17).

Pfändung möglich