Autor: Lissner |
Eine Forderung bzw. ein Anspruch ist in Ermangelung besonderer Vorschriften insoweit unpfändbar, als nach materiellem Recht die Übertragbarkeit ausgeschlossen ist (§ 851 Abs. 1 ZPO). Entsprechend bestimmt § 400 BGB, dass eine unpfändbare Forderung nicht abgetreten werden kann, wobei aber etwa das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO der Abtretung einer Forderung nicht entgegensteht (BGHZ 125, 116).
Ein gesetzliches Abtretungsverbot findet sich z.B. in §
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