6/12.4.1 Allgemeines

Autor: Lissner

Klarstellender Beschluss

Die Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens erfolgt nach den durch §  850e ZPO vorgegebenen Schritten. Unstimmigkeiten, die sich dabei zwischen Schuldner, Gläubiger oder Drittschuldner ergeben, können in einem engen Rahmen mit einem sogenannten klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts (siehe Teil 6/4.5.3) beseitigt werden, wobei insoweit jeder der Beteiligten antragsberechtigt ist (vgl. BGH v. 21.02.2008 - IX ZR 202/06; BGH v. 24.01.2006 - VII ZB 93/05). Allerdings kann das Vollstreckungsgericht keine Entscheidungen etwa zur Frage treffen, ob eine Leistung als Aufwandsentschädigung oder als Arbeitsentgelt zu behandeln ist. Möglich ist insoweit nur die Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und deren Auslegung durch die Obergerichte. Verbindliche Entscheidungen können nur dort getroffen werden, wo das Gesetz dem Vollstreckungsgericht eine Entscheidungskompetenz zuweist (vgl. BGH v. 13.12.2012 - IX ZB 7/12).

Abzug der unpfändbaren Einkommensteile