Autor: Lissner |
Für den Fall, dass das Einkommen des Schuldners durch Gläubiger gepfändet wurde, die nicht zu den bevorrechtigten Gläubigern i.S.d. §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO gehören, bestimmen sich die pfändbaren bzw. unpfändbaren Einkommensteile nach § 850c ZPO und der hierzu geltenden Pfändungstabelle (siehe Anlage I zu Teil 6/12). Die dort genannten unpfändbaren Beträge ändern sich jeweils zum 01.07. jeden Jahres, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags nach §
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