6/12.4.4 Bestimmung der pfändbaren Einkommensteile

Autor: Lissner

6/12.4.4.1 Anwendung der Pfändungstabelle

Dynamische Entwicklung der Pfändungsfreigrenzen

Für den Fall, dass das Einkommen des Schuldners durch Gläubiger gepfändet wurde, die nicht zu den bevorrechtigten Gläubigern i.S.d. §§  850d, 850f Abs.  2 ZPO gehören, bestimmen sich die pfändbaren bzw. unpfändbaren Einkommensteile nach §  850c ZPO und der hierzu geltenden Pfändungstabelle (siehe Anlage I zu Teil 6/12). Die dort genannten unpfändbaren Beträge ändern sich jeweils zum 01.07. jeden Jahres, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG; der Berechnung ist die am 01.01. des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt (§  850c Abs.  4 ZPO). Seit 01.07.2023 gelten die im BGBl I 2023, 79 veröffentlichten Pfändungsfreigrenzen.

Modalitäten der Anpassung