6/12.4.2 Unpfändbare Einkommensteile

Autor: Lissner

6/12.4.2.1 Mehrarbeitsstundenvergütung (§  850a Nr. 1 ZPO)

Nebentätigkeit

Gemäß §  850a Nr. 1 ZPO sind die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens zur Hälfte unpfändbar. Unter diese Bestimmung fällt die Vergütung für über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit, einerlei ob die Mehrarbeit im Anschluss an die tägliche normale Arbeitszeit, zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wird. Mehrarbeit kann auch in Form von Reisezeiten erbracht werden (LAG München v. 30.05.2007 - 7 Sa 1089/06). Es spielt keine Rolle, ob die Mehrarbeit bei demselben oder bei einem anderen Arbeitgeber in der Form einer Nebentätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht wird. Bei nur gelegentlicher Nebenbeschäftigung ist das Nebeneinkommen nicht als Arbeitseinkommen anzusehen und unbeschränkt pfändbar (vgl. §  850 Abs.  2 ZPO). Wird dem Schuldner die geleistete Mehrarbeit durch einen Freizeitausgleich abgegolten, so kommt eine teilweise Unpfändbarkeit der Bezüge nicht in Betracht. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner zwar Mehrarbeit geleistet hat, hierfür aber keine Vergütung erhält.

Begriff der Mehrarbeit