Autor: Lissner |
Gemäß § 850a Nr. 1 ZPO sind die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens zur Hälfte unpfändbar. Unter diese Bestimmung fällt die Vergütung für über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit, einerlei ob die Mehrarbeit im Anschluss an die tägliche normale Arbeitszeit, zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wird. Mehrarbeit kann auch in Form von Reisezeiten erbracht werden (LAG München v. 30.05.2007 -
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