6/12.4.3 Ermittlung des Nettoeinkommens

Autor: Lissner

6/12.4.3.1 Abzug von Steuern und Sozialabgaben

Ermittlung des maßgebenden Nettoeinkommens

Ausgangspunkt für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens, die grundsätzlich dem Arbeitgeber als Drittschuldner obliegt, ist das Nettoeinkommen des Schuldners. Zur Feststellung des maßgebenden Nettoeinkommens sind vom Bruttoeinkommen zunächst die nach §  850a ZPO unpfändbaren Einkommensteile in Abzug zu bringen (siehe auch Teil 6/12.4.2.1-6/12.4.2.8).

Steuern und Sozialabgaben

Gemäß §  850e Nr. 1 ZPO sind daneben solche Beträge abzuziehen, die unmittelbar aufgrund steuerlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Nicht abzuziehen sind Steueranteile, die nicht vom Arbeitgeber einzubehalten sind bzw. unmittelbar abgeführt werden, wozu u.a. Einkommensteuervorauszahlungen bzw. -nachzahlungen gehören. Ebenso können Steuern, die vom Schuldner an einen ausländischen Fiskus abzuführen sind, nicht abgezogen werden (BAG v. 15.10.1985 - 3 AZR 502/83). Derartige Belastungen können im Einzelfall jedoch im Rahmen des §  850f Abs.  1 ZPO zu einer Erhöhung des unpfändbaren Betrags führen.

Sozialabgaben