Autor: Lissner |
Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus einem mit dem Kreditinstitut bestehenden Rechtsverhältnis gehört neben der Pfändung des laufenden Einkommens des Schuldners mit zu den effektivsten, aber auch verbreitetesten Vollstreckungsmöglichkeiten. Im Gegensatz zur Einkommenspfändung, wo die Pfändungsfreigrenzen ohne weiteres Verfahren zu beachten sind, wird dem Schuldner Pfändungsschutz nur dann gewährt, wenn er ein Pfändungsschutzkonto führt (vgl. Teil 6/13.6.11).
Als Folge der Pfändung kündigen die Kreditinstitute häufig die Geschäftsverbindungen mit dem Schuldner, so dass dieser mitunter über kein Girokonto mehr verfügt (vgl. LG Essen, NJW-RR 2002,
Zur Möglichkeit und den Grenzen einer sogenannten Ruhendstellung der Kontopfändung siehe Teil 6/10.2.3.
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