6/13.6.1 Allgemeines

Autor: Lissner

Kein automatischer Pfändungsschutz

Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus einem mit dem Kreditinstitut bestehenden Rechtsverhältnis gehört neben der Pfändung des laufenden Einkommens des Schuldners mit zu den effektivsten, aber auch verbreitetesten Vollstreckungsmöglichkeiten. Im Gegensatz zur Einkommenspfändung, wo die Pfändungsfreigrenzen ohne weiteres Verfahren zu beachten sind, wird dem Schuldner Pfändungsschutz nur dann gewährt, wenn er ein Pfändungsschutzkonto führt (vgl. Teil 6/13.6.11).

Folgen der Pfändung für den Schuldner

Als Folge der Pfändung kündigen die Kreditinstitute häufig die Geschäftsverbindungen mit dem Schuldner, so dass dieser mitunter über kein Girokonto mehr verfügt (vgl. LG Essen, NJW-RR 2002, 483). Um dies zu verhindern, bietet der Schuldner dem pfändenden Gläubiger oftmals Ratenzahlungen für den Fall an, dass dieser ihn trotz der Pfändung über das Konto verfügen lässt oder auf die Rechte aus der Pfändung verzichtet. Die Kontopfändung kann auf diesem Weg auch dann zu einer zumindest teilweisen Befriedigung der Gläubigeransprüche führen, wenn sich kein pfändbares Guthaben auf dem Konto befindet.

Ruhendstellung

Zur Möglichkeit und den Grenzen einer sogenannten Ruhendstellung der Kontopfändung siehe Teil 6/10.2.3.

Geltendmachung der gepfändeten Ansprüche