6/13.6.8 Sonderkonto

Autor: Lissner

Abgrenzung zum Anderkonto

Im Gegensatz zu Treuhand- oder Anderkonten, bei denen das Guthaben zwar wirtschaftlich einem Dritten gebührt, aber die Verfügungsberechtigung über das Konto beim Treunehmer liegt, kann der Wille desjenigen, der ein Konto errichtet, auch darauf abzielen, einem Dritten die Verfügungsberechtigung über das Konto zu übertragen. Für die Frage, wer Gläubiger eines Bankguthabens ist, ist nicht allein entscheidend, wer in der Kontobezeichnung aufgeführt ist. Maßgebend ist vielmehr, wer bei der Kontoerrichtung als Forderungsberechtigter auftritt oder bezeichnet wird (BGH, WM 1990, 537). Unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist zu prüfen, wer nach dem erkennbaren Willen des die Einzahlung bzw. die Kontoeröffnung Bewirkenden Gläubiger der Bank werden soll (BGH, WM 1956, 1129; WM 1987, 1418).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der als Kontoinhaber Bezeichnete auch derjenige ist, der gegenüber der Bank forderungsberechtigt ist. Für den Pfändungsgläubiger bedeutet dies, dass er wegen einer Forderung gegen den Kontoinhaber regelmäßig auf solche Konten Zugriff nehmen kann, die auf den Namen des Schuldners lauten.

Eine Abweichung von Kontoinhaber und Forderungsberechtigtem ist u.a. in folgenden Fällen gegeben: