6/13.6.7 Anderkonto

Autor: Lissner

Treuhandkonto

Sämtliche Kreditinstitute führen für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Notar, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter) sogenannte Anderkonten. Es handelt sich dabei um Treuhandkonten, in die die Gläubiger des Treuhänders vollstrecken können. Da das auf einem Anderkonto befindliche Guthaben wirtschaftlich dem Treugeber gebührt, kann dieser gegen die Pfändung des Anderkontos die Drittwiderspruchsklage nach §  771 ZPO erheben (BGH, NJW 1971, 559; NJW 1996, 1543).

Erstreckung der Pfändung

Die Pfändung sämtlicher Forderungen und Ansprüche aus den von einem Rechtsanwalt als Schuldner unterhaltenen Konten erstreckt sich grundsätzlich auch auf die vom Schuldner als (Rechtsanwalts-)Anderkonten eröffneten Konten, soweit diese zum Zeitpunkt der Pfändung bereits eröffnet waren. Die Pfändung der Anderkonten hat zur Folge, dass Verfügungen des Kontoinhabers über die Forderungen dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam sind. Wird dem Verfügungsverbot zuwidergehandelt, ist der Pfändungsgläubiger so zu stellen, als ob die verbotswidrige Zahlung an den Schuldner nicht erfolgt wäre (KG v. 03.12.2012 - 24 U 124/11).

Auskehranspruch des Treugebers