Autor: Lissner |
Auch wenn wirtschaftlich betrachtet, das auf einem Treuhandkonto befindliche Guthaben dem Treugeber gebührt, ist der Treuhänder alleiniger Forderungsberechtigter gegenüber der kontoführenden Bank. Ein Treuhandkonto kann demnach nur für die Gläubiger des Treuhänders gepfändet werden. Dem wirtschaftlich berechtigten Treugeber steht insoweit die Möglichkeit einer Drittwiderspruchsklage offen (BGH, NJW 1971,
Führt der Schuldner bei der als Drittschuldnerin bezeichneten Bank ein Treuhandkonto, so umfasst ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich auf alle bei der Drittschuldnerin bestehenden Kontoguthaben bezieht, auch ein solches Treuhandkonto. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Treuhandkontos im Pfändungsbeschluss ist nicht erforderlich.
Unterhält der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Girokonto, das als Wohngeldkonto dient, und pfändet ein Gläubiger des Verwalters dessen Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung des Guthabens, muss die Bank an den Gläubiger leisten, wenn die Wohnungseigentümer es versäumt haben, den Zugriff durch rechtzeitige Erhebung der Drittwiderspruchsklage abzuwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein offenes oder bedecktes Treuhandkonto handelt (BGH, ZIP 1993, 1185; LG Köln, NJW-RR 1987,
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