6/13.6.6 Treuhandkonten

Autor: Lissner

Auch wenn wirtschaftlich betrachtet, das auf einem Treuhandkonto befindliche Guthaben dem Treugeber gebührt, ist der Treuhänder alleiniger Forderungsberechtigter gegenüber der kontoführenden Bank. Ein Treuhandkonto kann demnach nur für die Gläubiger des Treuhänders gepfändet werden. Dem wirtschaftlich berechtigten Treugeber steht insoweit die Möglichkeit einer Drittwiderspruchsklage offen (BGH, NJW 1971, 559; NJW 1996, 1543). Insoweit ist z.B. im Insolvenzverfahren kein Treuhandkonto mehr anzulegen, stattdessen ein eigenständiges Massekonto, so dass dann eine solche Gefahr gerade nicht besteht!

Führt der Schuldner bei der als Drittschuldnerin bezeichneten Bank ein Treuhandkonto, so umfasst ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich auf alle bei der Drittschuldnerin bestehenden Kontoguthaben bezieht, auch ein solches Treuhandkonto. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Treuhandkontos im Pfändungsbeschluss ist nicht erforderlich.

Wohngeldkonto