6/13.6.7 Anderkonto

Autor: Wilhelm

Treuhandkonto

Sämtliche Kreditinstitute führen für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Notar, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter) sogenannte Anderkonten. Es handelt sich dabei um offene Treuhandkonten, in die die Gläubiger des Treuhänders vollstrecken können. Da das auf einem Anderkonto befindliche Guthaben wirtschaftlich dem Treugeber gebührt, kann dieser gegen die Pfändung des Anderkontos die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben (BGH, NJW 1971, 559; NJW 1996, 1543). Anderkonten sind ausschließlich für die Aufnahme fremder Gelder, die vom Vermögen des Treuhänders getrennt werden sollen. Eigene Gelder des Treuhänders dürfen dem Anderkonto daher nicht zugeführt werden. Um Gelder mehrerer Treugeber zusammenzuführen, muss ein Sammelanderkonto errichtet werden, andernfalls ist für jeden Treugeber ein einzelnes Anderkonto anzulegen.

Guthaben auf dem vom vorläufigen Insolvenzverwalter errichteten Anderkonto, welches nach der Insolvenzeröffnung als Hinterlegungskonto aufrechterhalten werden soll, verbleibt im Treuhandvermögen des Verwalters persönlich und wird nicht Teil der Masse, BGH vom 20.09.2007 - IX ZR 91/06.