Autor: Wilhelm |
Sämtliche Kreditinstitute führen für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Notar, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter) sogenannte Anderkonten. Es handelt sich dabei um offene Treuhandkonten, in die die Gläubiger des Treuhänders vollstrecken können. Da das auf einem Anderkonto befindliche Guthaben wirtschaftlich dem Treugeber gebührt, kann dieser gegen die Pfändung des Anderkontos die Drittwiderspruchsklage nach §
Guthaben auf dem vom vorläufigen Insolvenzverwalter errichteten Anderkonto, welches nach der Insolvenzeröffnung als Hinterlegungskonto aufrechterhalten werden soll, verbleibt im Treuhandvermögen des Verwalters persönlich und wird nicht Teil der Masse, BGH vom 20.09.2007 -
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