Der Erlass des Pfändungsbeschlusses setzt einen darauf gerichteten Antrag des Gläubigers voraus. Hierzu muss sich der Gläubiger der amtlich zugelassenen Formulare bedienen (§ 829 Abs. 4 ZPO). Ein anderweitig gestellter Antrag ist unzulässig (vgl. LG Mönchengladbach v. 17.05.2013 -
Mit Wirkung zum 22.12.2022 wurden durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) vom 16.12.2022 (BGBl I, 2368) neue Formulare eingeführt, und zwar für
den Antrag für einen Pfändungsbeschluss und Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Anlagen 4 und 5 zu § 1 Abs. 3 ZVFV), |
die Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, für Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anlage 7 zu § 1 Abs. 4 Nr. 2a ZVFV), |
die Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anlage 8 zu § 1 Abs. 4 Nr. 2b ZVFV). |
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