6/4.2 Gläubigerantrag

Formularzwang

Der Erlass des Pfändungsbeschlusses setzt einen darauf gerichteten Antrag des Gläubigers voraus. Hierzu muss sich der Gläubiger der amtlich zugelassenen Formulare bedienen (§  829 Abs.  4 ZPO). Ein anderweitig gestellter Antrag ist unzulässig (vgl. LG Mönchengladbach v. 17.05.2013 - 5 T 112/13).

Neue Formulare seit 22.12.2022

Mit Wirkung zum 22.12.2022 wurden durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) vom 16.12.2022 (BGBl I, 2368) neue Formulare eingeführt, und zwar für

den Antrag für einen Pfändungsbeschluss und Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Anlagen 4 und 5 zu §  1 Abs.  3 ZVFV),

die Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, für Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anlage 7 zu §  1 Abs.  4 Nr. 2a ZVFV),

die Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anlage 8 zu §  1 Abs.  4 Nr. 2b ZVFV).

Übergangsrecht bei Altformularen