6/4.5.2.2 Nichtigkeit des Pfändungsbeschlusses

Autor: Lissner

Nichtigkeitsgründe

Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig ist, d.h. unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet (vgl. BGH v. 22.09.1994 - IX ZR 165/93; BGH v. 23.10.2008 - VII ZB 16/08). Liegen derartig schwere Fehler nicht vor, ist eine Vollstreckungshandlung als staatlicher Hoheitsakt wirksam, auch wenn sie bei richtiger Sachbehandlung hätte unterbleiben müssen. Ihre Fehlerhaftigkeit führt lediglich dazu, dass sie auf entsprechenden Rechtsbehelf wieder aufzuheben ist. Solange die Fehlerhaftigkeit nicht durch die dafür zuständige Stelle festgestellt ist, müssen die im Namen des Staates getroffenen Entscheidungen beachtet und befolgt werden (BGH v. 02.07.2020 - VII ZA 3/19; BGH v. 21.05.1980 - VIII ZR 284/79). In diesem Sinne ist von einer Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Pfändungsbeschlusses u.a. dann auszugehen,

wenn die gepfändete Forderung nicht dem Schuldner, sondern einem zusteht (BGH, NJW 2002, , zur (Rück-)Abtretung); BGH, NJW 1986, ; LG Münster, Rpfleger 1991, : nur Anfechtbarkeit), oder die Forderung insgesamt nicht besteht; steht die Forderung dem Schuldner erst zukünftig zu und erstreckt sich der Pfändungsbeschluss entweder gem. §  oder kraft ausdrücklicher Anordnung auf diese zukünftigen Ansprüche, so geht dieser Beschluss zwar zunächst "ins Leere", ist aber nicht unwirksam (vgl. BAG, NJW 1993, );