6/6 Zustellung an den Schuldner

Autor: Lissner

Zustellung durch den Gerichtsvollzieher

Nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner hat der Gerichtsvollzieher den Beschluss zusammen mit einer beglaubigten Abschrift der Urkunde über die Drittschuldnerzustellung an den Schuldner zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird (§  829 Abs.  2 Satz 2 ZPO). Der Gerichtsvollzieher ist zur sofortigen Zustellung an den Schuldner verpflichtet. Eines besonderen Antrags des Gläubigers bedarf es hierzu nicht. Ein entgegenstehender Wille des Gläubigers ist ohne Bedeutung. Insoweit handelt es sich demnach um eine Zustellung im Parteibetrieb, die von Amts wegen erfolgt.

Zustellungsnachweis

Dem Schuldner ist der Pfändungsbeschlusses unter Beifügung eines Nachweises der Zustellung an den Drittschuldner zuzustellen (§  829 Abs.  2 Satz 2 ZPO). Soll der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Schriftstück zugestellt werden, so ist ihm eine Abschrift der Zustellungsurkunde oder ein Ausdruck der automatisierten Eingangsbestätigung beizufügen. Soll der Beschluss als elektronisches Dokument zugestellt werden - etwa weil der Schuldner sich damit einverstanden erklärt hat, dass die Zustellung an ihn elektronisch erfolgt -, so ist dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die automatisierte Eingangsbestätigung oder die Zustellungsurkunde als elektronisches Dokument beizufügen (vgl. §  193a ZPO; BT-Drucks. 19/31119, S. 7).