6/2 Vorbemerkung

Autor: Lissner

Aussichtsreiche Befriedigungsmöglichkeit

Die Pfändung von Geldforderungen und anderer Rechte des Schuldners bietet für den Gläubiger eine effiziente Möglichkeit, seinen titulierten Geldanspruch zu befriedigen. Im Gegensatz zur Sachpfändung, die sich in der Praxis oftmals als wenig erfolgreich erweist, stellt die Forderungspfändung eine aussichtsreiche Befriedigungsmöglichkeit dar. Wobei allerdings auch insoweit der Schuldner, z.B. durch die Abtretung seiner Forderungen, Vorkehrungen treffen kann, die den Zugriff des Gläubigers erschweren oder gar unmöglich machen können. Eine Ausnahme bildet dabei das Insolvenzverfahren. Hier sind seit Streichung des §  114 InsO Abtretungen nicht mehr insolvenzfest. Es bestehen jedoch, im Gegensatz zur Fahrnispfändung, wesentlich vielfältigere Möglichkeiten seitens des Gläubigers, solchen Maßnahmen des Schuldners zu begegnen (vgl. unten Teil 6/8).