Autor: Lissner |
Verstrickung und Pfändungspfandrecht ergreifen die gepfändete Forderung so, wie sie im Zeitpunkt der Pfändung besteht, nebst Zinsen und (auch später entstehenden) Neben- und Vorzugsrechten (§ 401 BGB). Zu den von der Pfändung umfassten Nebenrechten gehören insbesondere Pfandrechte, auch Pfändungspfandrechte, Bürgschaften, die Rechte aus einer Schuldmitübernahme (BGH, NJW 1972,
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