6/7.2.1 Umfasste Nebenrechte

Autor: Lissner

Klarstellende Mitpfändung

Verstrickung und Pfändungspfandrecht ergreifen die gepfändete Forderung so, wie sie im Zeitpunkt der Pfändung besteht, nebst Zinsen und (auch später entstehenden) Neben- und Vorzugsrechten (§  401 BGB). Zu den von der Pfändung umfassten Nebenrechten gehören insbesondere Pfandrechte, auch Pfändungspfandrechte, Bürgschaften, die Rechte aus einer Schuldmitübernahme (BGH, NJW 1972, 427) sowie Ansprüche auf Auskunft oder Rechnungslegung, die darauf abzielen, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln. Einer gesonderten Neben- oder Hilfspfändung bedarf es dazu nicht (BGH, WM 2013, 271 = NJW 2013, 539). Die Mitpfändung von Rechten in entsprechender Anwendung von §  401 BGB kann auf Antrag des Gläubigers im Pfändungsbeschluss klarstellend ausgesprochen werden (BGH, NJW 2017, 3525; BGH, MDR 2013, 367; BGH v. 05.07.2023 - VII ZB 3/20). Eine isolierte Pfändung dieser Rechte ist dagegen unzulässig. Werden diese Rechte gleichwohl isoliert gepfändet, liegt darin ein schwerer Fehler, der zur Nichtigkeit des Pfändungsbeschlusses führt (BGH, Vollstreckung effektiv 2017, 204 = NJW 2017, 3525).

Forderungsbezogene Gestaltungsrechte