Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 11. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid und einem Kostenfestsetzungsbeschluss.
Der Schuldner war seit April 2003 als Handelsvertreter für die R. GmbH & Co. KG tätig. Das Handelsvertreter-Vertragsverhältnis endete durch fristlose Kündigung der R. GmbH & Co. KG vom 28. Oktober 2005. Die Drittschuldnerin war persönlich haftende Gesellschafterin der R. GmbH & Co. KG.
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