BGH - Beschluss vom 19.09.2017
VII ZB 64/14
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 829; ZPO § 887; HGB § 87c Abs. 2; BGB § 401;
Fundstellen:
BGHZ 216, 21
DB 2017, 2540
DB 2017, 6
DZWIR 2017, 600
MDR 2018, 56
NJW 2017, 3525
VersR 2018, 55
ZIP 2017, 2014
ZInsO 2017, 2376
Vorinstanzen:
AG Aichach, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen M 1027/13
LG Augsburg, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 2208/14

Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid und einem Kostenfestsetzungsbeschluss; Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs als unselbständiger Nebenanspruch zum Provisionsanspruch des Handelsvertreters; Beschlagnahme dieser Nebenrechte mit der Pfändung des Provisionsanspruchs

BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen VII ZB 64/14

DRsp Nr. 2017/14691

Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid und einem Kostenfestsetzungsbeschluss; Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs als unselbständiger Nebenanspruch zum Provisionsanspruch des Handelsvertreters; Beschlagnahme dieser Nebenrechte mit der Pfändung des Provisionsanspruchs

HGB § 87c Abs. 2 BGB § 401 Die isolierte Pfändung der Rechte aus § 887 ZPO in Verbindung mit dem Anspruch des Handelsvertreters aus § 87c Abs. 2 HGB ist nichtig. Diese Rechte sind als unselbständige Nebenrechte untrennbar mit dem Provisionsanspruch verbunden und können nicht unabhängig von diesen geltend gemacht werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 11. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 829; ZPO § 887; HGB § 87c Abs. 2; BGB § 401;

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid und einem Kostenfestsetzungsbeschluss.

Der Schuldner war seit April 2003 als Handelsvertreter für die R. GmbH & Co. KG tätig. Das Handelsvertreter-Vertragsverhältnis endete durch fristlose Kündigung der R. GmbH & Co. KG vom 28. Oktober 2005. Die Drittschuldnerin war persönlich haftende Gesellschafterin der R. GmbH & Co. KG.