BGH - Beschluss vom 05.07.2023
VII ZB 3/20
Normen:
ZPO §§ 850c ff.; BGB § 401; BGB § 413;
Fundstellen:
BB 2023, 1921
BauR 2023, 1714
DStR 2023, 2127
DZWIR 2023, 620
FamRZ 2023, 1571
MDR 2023, 1069
MDR 2023, 1437
NJW 2023, 3290
WM 2023, 1431
ZIP 2023, 2600
ZInsO 2023, 1828
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 M 1148/18
LG Tübingen, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 177/19

Pfändbarkeit von Ansprüchen gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO trotz ihrer Unabtretbarkeit; Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds; Erstreckung der mit einer Pfändung verbundenen Beschlagnahme auf alle Nebenrechte

BGH, Beschluss vom 05.07.2023 - Aktenzeichen VII ZB 3/20

DRsp Nr. 2023/9525

Pfändbarkeit von Ansprüchen gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO trotz ihrer Unabtretbarkeit; Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds; Erstreckung der mit einer Pfändung verbundenen Beschlagnahme auf alle Nebenrechte

1. Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197; Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 43/06, MDR 2007, 907).2. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung oder eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach §§ 401, 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen. Mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (Satzung AK BW) für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird das Recht, einen Leistungsantrag nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW - auch rückwirkend - zu stellen, umfasst. Dem steht der sozialrechtlich gebotene Schutz des unpfändbaren Stammrechts eines berufsständischen Altersruhegelds nicht entgegen.

Tenor