BGH - Beschluß vom 28.03.2007
VII ZB 43/06
Normen:
ZPO § 851 Abs. 1 ; SchfG § 46 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 787
FamRZ 2007, 1012
InVo 2007, 411
JurBüro 2007, 380
MDR 2007, 907
Rpfleger 2007, 404
WM 2007, 1033
ZVI 2007, 522
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 8/05
AG Ulm, vom 21.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 M 8632/04

Pfändbarkeit von Ansprüchen gegen die Versorgungsanstalt der Deutschen Bezirksschornsteinfegermeister

BGH, Beschluß vom 28.03.2007 - Aktenzeichen VII ZB 43/06

DRsp Nr. 2007/7695

Pfändbarkeit von Ansprüchen gegen die Versorgungsanstalt der Deutschen Bezirksschornsteinfegermeister

»Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von § 850c ZPO pfändbar.«

Normenkette:

ZPO § 851 Abs. 1 ; SchfG § 46 S. 1 ;

Gründe:

I. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht den angeblich dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin zu 2 zustehenden Anspruch auf Zusatzversorgung nach dem Schornsteinfegergesetz (SchfG) gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Drittschuldnerin zu 2 ist ebenso ohne Erfolg geblieben wie die anschließende sofortige Beschwerde. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Drittschuldnerin zu 2 die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.