I. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht den angeblich dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin zu 2 zustehenden Anspruch auf Zusatzversorgung nach dem Schornsteinfegergesetz (SchfG) gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Drittschuldnerin zu 2 ist ebenso ohne Erfolg geblieben wie die anschließende sofortige Beschwerde. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Drittschuldnerin zu 2 die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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