6/7.3 Stellung des Gläubigers

Autor: Lissner

Keine Einziehungsbefugnis

Der Gläubiger darf vor der Verwertung (Überweisungsbeschluss) noch nicht über das Recht verfügen, da er weder Forderungsinhaber wird noch zu diesem Zeitpunkt bereits - ohne Überweisung nach §  835 ZPO  - einziehungsbefugt ist. Dieses Einziehungsverbot schließt auch die Kündigung einer noch nicht fälligen Forderung des Schuldners durch den Gläubiger aus (RGZ 153, 224; Zöller/Herget, § 829 Rdnr. 17).

Sicherungsmaßnahmen