Autor: Lissner |
Der Gläubiger darf vor der Verwertung (Überweisungsbeschluss) noch nicht über das Recht verfügen, da er weder Forderungsinhaber wird noch zu diesem Zeitpunkt bereits - ohne Überweisung nach § 835 ZPO - einziehungsbefugt ist. Dieses Einziehungsverbot schließt auch die Kündigung einer noch nicht fälligen Forderung des Schuldners durch den Gläubiger aus (RGZ 153,
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