6/7.4 Stellung des Schuldners

Autor: Lissner

Verfügungsverbot

Durch den Pfändungsbeschluss wird dem Schuldner geboten, sich jeder Verfügung über den gepfändeten Anspruch, insbesondere dessen Einziehung, zu enthalten (§  829 Abs.  1 Satz 2 ZPO; Inhibitorium). Eine entgegen diesem Gebot vorgenommene Verfügung ist dem Gläubiger gegenüber relativ unwirksam (§§  135, 136 BGB). Obwohl der Schuldner durch die Pfändung weiterhin Inhaber des gepfändeten Anspruchs bleibt, ist ihm mithin eine Verfügung hierüber untersagt. Lediglich die Überweisung (§  835 ZPO) bewirkt, dass er die Forderung nicht mehr für sich einziehen, also nicht Leistung an sich verlangen kann (BGH, Rpfleger 2001, 435 = WM 2001, 1075 = NJW 2001, 2178). Insofern darf er z.B. nach Pfändung der im Versicherungsvertrag verkörperten Rechte das Rentenwahlrecht nicht mehr zum Nachteil des Gläubigers ausüben (BFH, JurBüro 2008, 44).

Verboten sind dem Schuldner insbesondere Einziehung, Stundung, Erlass, Aufrechnung, Übertragung (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.09.2015 - 2 Sa 39/15), vertragsmäßige Aufhebung, Erhebung der Klage gegen den Drittschuldner auf Leistung an sich selbst (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.09.2015 - ) oder Minderung, auch wenn die Verfügung nicht auf Beeinträchtigung des Gläubigers zurückgeht oder wenn eine Verfügung im technischen Sinn des Gesetzes nicht vorliegt, wie z.B. bei Rücknahme einer Kündigung (, § 829 Rdnr. 18).