6/7.5.1 Leistungsverbot

Autor: Lissner

Kenntnis des Drittschuldners von der Pfändung

Mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner wird die Pfändung wirksam (§  829 Abs.  3 ZPO). Die Zustellung kann eine Pfändung aber nur hinsichtlich solcher Forderungen bewirken, die der Pfändungsbeschluss auch erfasst. Inhalt und Umfang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind dabei - soweit sich dies nicht aus dessen Wortlaut eindeutig ergibt - durch Auslegung zu ermitteln (BGH, NJW 2018, 2732; BGH, NJW 1988, 2543; BAG, NJW 2009, 2324; BAG v. 15.01.1975 - 5 AZR 367/74).

Leistungsverbot bei Kenntnis der Pfändung