Autor: Lissner |
Mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner wird die Pfändung wirksam (§ 829 Abs. 3 ZPO). Die Zustellung kann eine Pfändung aber nur hinsichtlich solcher Forderungen bewirken, die der Pfändungsbeschluss auch erfasst. Inhalt und Umfang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind dabei - soweit sich dies nicht aus dessen Wortlaut eindeutig ergibt - durch Auslegung zu ermitteln (BGH, NJW 2018, 2732; BGH, NJW 1988, 2543; BAG, NJW 2009,
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