BGH - Urteil vom 25.01.2018
IX ZR 104/17
Normen:
ZPO § 829; ZPO § 850 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2018, 450
MDR 2018, 1080
NJW 2018, 2732
NZI 2018, 705
VersR 2018, 1213
WM 2018, 1419
ZVI 2018, 484
r+s 2018, 487
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 51/16
OLG Stuttgart, vom 18.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 120/16

Pfändung einer Berufsunfähigkeitsversicherung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH

BGH, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen IX ZR 104/17

DRsp Nr. 2018/9341

Pfändung einer Berufsunfähigkeitsversicherung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH

Ein auf Pfändung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen bei einer Lebensversicherungsgesellschaft gerichteter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die gepfändeten Forderungen nur abstrakt-generell ohne Bezug auf einen konkreten Versicherungsvertrag bezeichnet, ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass er lediglich uneingeschränkt pfändbare Forderungen umfasst, nicht aber solche, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht oder nur nach Maßgabe des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO pfändbar waren.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. April 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, der auch die notwendigen Kosten der Streithelfer zu tragen hat.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 829; ZPO § 850 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 20. Februar 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH, deren Geschäftsführer der Streithelfer zu 1 war. Dieser hatte bei der beklagten Lebensversicherungsgesellschaft im Jahr 2002 eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen.