OLG Stuttgart - Urteil vom 18.04.2017
10 U 120/16
Normen:
ZPO § 835; ZPO § 850b;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 51/16

Wirksamkeit der Pfändung einer Berufsunfähigkeitsrente

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017 - Aktenzeichen 10 U 120/16

DRsp Nr. 2018/12905

Wirksamkeit der Pfändung einer Berufsunfähigkeitsrente

1. Eine Berufsunfähigkeitsrente unterliegt auch dann der Unpfändbarkeit gem § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wenn sie auf vertraglicher Grundlage gewährt wird. 2. Zwar ist die Anordnung einer Billigkeitspfändung gem. § 850b Abs. 2 ZPO grundsätzlich möglich. Diese muss jedoch im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Vollstreckungsgericht ausdrücklich ausgesprochen werden. 3. Aus dem Schweigen des Pfändungsbeschlusses zu den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO kann nicht gefolgert werden, dass die bedingte Pfändbarkeit quasi inzident dadurch festgestellt und bejaht worden sein könnte, dass die Pfändung eines ansonsten unpfändbaren Anspruchs ausgesprochen wurde. Vielmehr sind die von § 850b Abs. 1 ZPO erfassten Bezüge in voller Höhe unpfändbar, solange eine stattgebende Entscheidung gem. § 850b Abs. 2 ZPO nicht ausdrücklich ergangen ist. 4. Aufgrund einer Pfändung, die gegen die Unpfändbarkeitsvorschrift des § 850b ZPO verstößt, kann ein Pfändungspfandrecht nicht entstehen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.08.2016, Az. 22 O 51/16, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.