Autor: Lissner |
Bis zum Wirksamwerden der Pfändung durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner geht wertvolle Zeit verloren. Dem kann der Gläubiger durch die Vorpfändung gem. § 845 ZPO begegnen. Dazu bedarf es eines vom Gläubiger verfassten Schreibens, mit dem der Drittschuldner und der Schuldner davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Pfändung unmittelbar bevorsteht. Gleichzeitig ist dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Der Schuldner ist aufzufordern, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Das Schreiben ist durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner zuzustellen. Mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Drittschuldner gilt die Vorpfändung als erlassen. Auf das Datum des Eingangs des Auftrags beim Gerichtsvollzieher kommt es nicht an (BGH v. 10.11.2011 - VII ZB 55/10).
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