Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 23. August 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
I.
Die Gläubigerin betreibt aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen eines Teilbetrags von 500.000 € nebst Zinsen und Kosten.
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