6/9.2 Anwendungsbereich

Autor: Lissner

Die Vorpfändung ist zulässig bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen (§§  829  ff. ZPO), in Herausgabeansprüche (§§  846  ff. ZPO) und in andere Vermögensrechte (§  857 ZPO) des Schuldners, soweit diese der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen.

Sicherungsvollstreckung

Auch im Rahmen einer Sicherungsvollstreckung nach §  720a ZPO ist die Möglichkeit der Vorpfändung gegeben, ohne dass die Wartefrist des §  750 Abs.  3 ZPO einzuhalten ist (BGH v. 29.11.1984 - IX ZR 44/84, NJW 1985, 863; OLG München v. 09.01.1995 - 29 W 2635/94; KG v. 19.12.1980 - 1 W 3074/80). Hat allerdings der Schuldner Sicherheit zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung in Höhe des Hauptanspruchs erbracht (§  720a Abs.  3 ZPO), kann der Gläubiger die Vorpfändung nur noch dann in die Wege leiten, wenn er selbst Sicherheit geleistet hat (a.A. Zöller/Herget, § 845 Rdnr. 2).

Arrestvollziehung

Bei der im Rahmen eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ausgebrachten Vorpfändung ist darauf zu achten, dass durch diese Vorpfändung die Vollziehungsfrist des §  929 ZPO nur dann gewahrt wird, wenn innerhalb der Monatsfrist des §  845 ZPO auch die Pfändung erfolgt. Die rangwahrende Wirkung der Vorpfändung einer durch eine Buchhypothek gesicherten Forderung hängt von der Eintragung der Vorpfändung im Grundbuch ab (OLG Köln v. 26.10.1990 - 2 Wx 50/90).