7/4.4 Gläubigerantrag

Autor: Wilhelm

Keine Formvorgaben

Der Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek ist schriftlich zu stellen; besondere Formvorschriften bestehen nicht. Auch ist keine notarielle Prüfung i.S.d. §  15 Abs.  3 GBO erforderlich. Der Eintragungsantrag als solcher stellt keine zur Eintragung erforderliche Erklärung i.S.d. Vorschrift dar. Dagegen ist für die Rücknahme des Antrags auf Eintragung der Zwangshypothek die Formvorschrift des §  29 GBO zu beachten (OLG Düsseldorf v. 18.08.1999 - 3 Wx 286/99). In Verfahren betreffend die Eintragung einer Zwangshypothek können sich die Beteiligten nach Maßgabe des §  10 FamFG von Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit der Vollmacht von Amts wegen zu prüfen, dagegen nicht die des vorgelegten Vollmachtsnachweises (OLG Zweibrücken v. 16.11.2000 - 3 W 191/00). Für die Vertretung durch einen Anwalt gilt §  88 ZPO. Zur Vertretung durch ein Inkassounternehmen vgl. OLG Celle vom 21.09.2017 - 18 W 38/17; OLG München vom 15.06.2012 - 34 Wx 199/12.

Beschreibung des betroffenen Grundstücks

Dem Grundbuchamt gegenüber ist das zu belastende Grundstück gem. §  28 GBO zu bezeichnen. Dies bedeutet, dass die Gemarkung, das Grundbuchblatt sowie die laufende Nummer des Grundstücks im Bestandsverzeichnis anzugeben ist. Ergänzend sollte die Flurnummer angegeben werden.

Rangvorbehalt