Autor: Wilhelm |
Der Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek ist schriftlich zu stellen; besondere Formvorschriften bestehen nicht. Auch ist keine notarielle Prüfung i.S.d. § 15 Abs. 3 GBO erforderlich. Der Eintragungsantrag als solcher stellt keine zur Eintragung erforderliche Erklärung i.S.d. Vorschrift dar. Dagegen ist für die Rücknahme des Antrags auf Eintragung der Zwangshypothek die Formvorschrift des § 29 GBO zu beachten (OLG Düsseldorf v. 18.08.1999 -
Dem Grundbuchamt gegenüber ist das zu belastende Grundstück gem. § 28 GBO zu bezeichnen. Dies bedeutet, dass die Gemarkung, das Grundbuchblatt sowie die laufende Nummer des Grundstücks im Bestandsverzeichnis anzugeben ist. Ergänzend sollte die Flurnummer angegeben werden.
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