7/4.3 Bezeichnung des Gläubigers

Autor: Wilhelm

Titelgläubiger

Berechtigter einer Zwangshypothek kann nur der im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel namentlich genannte Gläubiger sein. Dieser ist im Grundbuch gem. §§ 1115, 1184 ff. BGB, § 15 GBVfg zu vermerken (OLG München v. 18.08.2011 - 34 Wx 153/11).

Einzelkaufmann als Gläubiger

Der Einzelkaufmann kann als Gläubiger einer Zwangshypothek nicht mit seiner Firma, sondern nur mit seinem bürgerlichen Namen in das Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufmann entsprechend § 17 Abs. 2 HGB nur mit seiner Firma bezeichnet ist (BayObLG v. 23.12.1987 - 2Z BR 138/87). Da es sich bei einem anderslautenden Eintragungsantrag um ein grundbuchrechtliches, behebbares Eintragungshindernis handelt, hat das Grundbuchamt in diesem Fall zur Mangelbeseitigung eine rangwahrende Zwischenverfügung zu erlassen.

Forderung zugunsten eines Nachlasses

Ebenso sind bei der Zwangshypothek, die wegen einer zum Nachlass gehörenden Forderung durch den Nachlassverwalter beantragt wird, nicht der Nachlassverwalter, sondern die Erben als Gläubiger einzutragen (OLG Hamm v. 31.05.1988 - 15 W 212/88).

Forderung zugunsten der Insolvenzmasse