Autor: Wilhelm |
Berechtigter einer Zwangshypothek kann nur der im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel namentlich genannte Gläubiger sein. Dieser ist im Grundbuch gem. §§
Der Einzelkaufmann kann als Gläubiger einer Zwangshypothek nicht mit seiner Firma, sondern nur mit seinem bürgerlichen Namen in das Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufmann entsprechend §
Ebenso sind bei der Zwangshypothek, die wegen einer zum Nachlass gehörenden Forderung durch den Nachlassverwalter beantragt wird, nicht der Nachlassverwalter, sondern die Erben als Gläubiger einzutragen (OLG Hamm v. 31.05.1988 - 15 W 212/88).
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