Autor: Wilhelm |
Wird der Gläubiger hinsichtlich der mit der Zwangssicherungshypothek gesicherten Forderung befriedigt, oder erlischt die Forderung aus sonstigen Gründen, so erwirbt der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Hypothek. Es entsteht ein Eigentümerrecht gem. §
Ist die Forderung, für die die Hypothek bestellt ist, nicht entstanden, steht die Hypothek dem Eigentümer zu (§
Nichtigkeit des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts, |
erfolgreicher Anfechtung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts, |
Forderung, die ein Scheingeschäft darstellt (§ |
aufschiebend bedingter Forderung, bei der die Bedingung nicht eingetreten ist. |
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