7/6.2 Zwangsweise Verwertung des Grundstücks

Autor: Wilhelm

7/6.2.1 Zwangsversteigerung

Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung

Eine zwangsweise Verwertung kann der mit einer Zwangs- oder Arresthypothek gesicherte Gläubiger entweder selbst einleiten, indem er das Verfahren zur Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks betreibt (vgl. Teil 7/7.7).

Verfahrensbeitritt

Der Gläubiger kann aber auch einem von einem anderen Gläubiger betriebenen Verfahren beitreten, wodurch er die Rechte eines betreibenden Gläubigers erlangt (vgl. Teil 7/7.8). Schließlich kann sich der mittels einer Zwangs- oder Arresthypothek gesicherte Gläubiger auch passiv verhalten und abwarten, ob auf ihn eine Erlöszuteilung erfolgt bzw. ob sein Recht u.U. bestehen bleiben kann. Letzteres ist aber in der Praxis so gut wie ausgeschlossen, da einer Zwangs- oder Arresthypothek regelmäßig andere Rechte im Rang vorgehen, aus denen dann auch die Zwangsversteigerung betrieben wird, so dass die nachrangigen Rechte erlöschen. Denkbar ist letztlich auch, dass der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus seinem persönlichen Anspruch betreibt, was zur Folge hat, dass die eingetragene Zwangshypothek bestehen bleibt.

7/6.2.2 Zwangsverwaltung

Eingeschränkte Verwertungsmöglichkeit