7/6.5 Erlöschen der gesicherten Forderung

Autor: Wilhelm

Eigentümergrundschuld

Soweit der Gläubiger wegen der durch die Zwangssicherungs- oder Arresthypothek gesicherten Forderung durch den Grundstückseigentümer, der regelmäßig mit dem Schuldner der persönlichen Forderung identisch ist, befriedigt wird, geht die Sicherungshypothek auf den Grundstückseigentümer über (§§  1163 Abs.  1, 1177 BGB). Dasselbe gilt gem. §  868 Abs.  1 ZPO u.a. für den Fall, dass die Entscheidung, aufgrund derer die Zwangssicherungshypothek eingetragen wurde, aufgehoben wird.

Wahlrecht des Schuldners

Soweit der Schuldner den Gläubiger befriedigt, kann er vom Gläubiger wahlweise verlangen

eine Löschungsbewilligung, mittels derer die Zwangs- bzw. Arresthypothek gelöscht werden kann; sie bedarf der notariellen Beglaubigung und hat das zu löschende Recht, das belastete Grundstück mit Angabe der Grundbuchstelle, den Bewilligenden und die Erklärung zu enthalten, dass das Recht gelöscht werden kann;

eine löschungsfähige Quittung, mittels derer nachgewiesen wird, dass das Recht dem Gläubiger nicht mehr zusteht. Sie ermöglicht entweder die Umschreibung des Rechts auf den Eigentümer oder ebenfalls die Löschung der Zwangs- bzw. Arresthypothek;

eine Berichtigungsbewilligung, mittels derer das Recht auf den Grundstückseigentümer umgeschrieben werden kann.

Wegfall von Löschungsansprüchen