Autor: Wilhelm |
Die auf dem Grundstück des Schuldners eingetragene Zwangs- oder Arresthypothek sichert zunächst nur den Anspruch des Gläubigers. Eine unmittelbare Befriedigung der Gläubigerforderungen ist damit noch nicht verbunden. Eine solche findet vielmehr erst bei einer Verwertung des Grundstücks statt, die in der Form des freiwilligen Verkaufs oder im Rahmen einer Zwangsversteigerung erfolgt. Die Zwangsverwaltung stellt insoweit zwar keine Verwertung des Grundstücks dar, da nur dessen Nutzungen zugunsten der Gläubiger eingezogen werden, der Gläubiger einer Zwangs- oder Arresthypothek kann hierbei aber zumindest eine teilweise Befriedigung seiner Ansprüche erlangen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|