| Autor: Lissner |
Ist ein Duldungstitel nach den obigen Ausführungen erforderlich, so sollte der Gläubiger zunächst den Grundstückseigentümer (= Schuldner) auffordern, eine ansonsten notwendige Klageerhebung dadurch zu vermeiden, dass er freiwillig eine Erklärung über die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück abgibt (sog. Unterwerfungserklärung). Dazu ist gem. §
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