8/7.7.1 Rechtsmittel

Autor: Riedel

Rechtsmittel

Die bereits in dem Urteil oder einer einstweiligen Verfügung enthaltene Androhung eines Ordnungsmittels kann nur zusammen mit dem Urteil oder der einstweiligen Verfügung angefochten werden (Zöller/Seibel, § 890 ZPO Rdnr. 27; a.A. OLG Hamm v. 11.04.1988, NJW-RR 1988, 960, wonach der Gläubiger eine sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO mit dem Ziel, einen höheren Ordnungsmittelrahmen androhen zu lassen, auch dann einlegen kann, wenn die Androhung nicht in einem besonderen Beschluss, sondern in der das Erkenntnisverfahren abschließenden Entscheidung ausgesprochen wird).

Sofortige Beschwerde

Der Schuldner kann gegen die durch gesonderten Beschluss erfolgte Anordnung, den Festsetzungsbeschluss und gegen die Kautionsanordnung des § 890 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO einlegen. Der Gläubiger kann nicht nur bei einer Ablehnung der entsprechenden Anträge eine sofortige Beschwerde i.S.d. § 793 ZPO einlegen, sondern auch dann, wenn er bezweckt, einen höheren Ordnungsmittelrahmen androhen zu lassen (OLG Hamm v. 11.04.1988, NJW-RR 1988,  960).

Erinnerung

Der Schuldner kann weiterhin gegen die Art und Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i. V. m. § 766 ZPO Erinnerung einlegen (Zöller/Seibel, § 890 Rdnr. 27).

Art. 7 Abs. 4 EGStGB