8/7.7.4 Anwaltskosten

Autor: Riedel

Gebühren

Für den Androhungsantrag erhält der Rechtsanwalt keine gesonderten Gebühren, wenn dieser gemeinsam mit dem Hauptsacheantrag im Erkenntnisverfahren gestellt wird, da diese Tätigkeit durch die Prozessgebühr der Hauptsache mit abgegolten ist.

Isolierter Androhungsantrag

Dagegen entsteht nach Nr. 3309 VV RVG für die Stellung des isolierten Androhungsantrags eine Verfahrensgebühr i.H.v. 0,3, die jedoch mit dem nachfolgenden Festsetzungsantrag i.S.d. § 890 Abs. 1 ZPO gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 RVG nur eine Angelegenheit darstellt. Gegebenenfalls kommt die Terminsgebühr gem. Nr. 3310 VV RVG hinzu (vgl. OLG Stuttgart v. 25.05.2020 - 8 W 154/20).

Mehrfacher Anfall

Da nach § 18 Nr. 14 RVG jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld als besondere Angelegenheit der Zwangsvollstreckung gilt, fallen die Gebühren gem. Nr. 3309, 3310 VV RVG mit neuen Zuwiderhandlungen begründeten Anträgen nach § 890 Abs. 1 ZPO jeweils erneut an (BGH v. 20.02.2020 - I ZB 68/19).

Kautionsantrag

Dagegen ist der Kautionsanordnungsantrag i.S.d. § 890 Abs. 3 ZPO gem. § 18 Nr. 15 RVG stets eine besondere Angelegenheit, so dass hierfür neue Gebühren nach Nr. 3309 und ggf. nach Nr. 3310 VV RVG entstehen.

Gegenstandswert